Mann schreibt mit Füllfederhalter

Die Heilpraktikerüberprüfung vor dem Gesundheitsamt

Der Beruf des Heilpraktikers ist durch das deutsche Heilpraktikergesetz (Gesetz zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung) geregelt.

Das Heilpraktikergesetz

Die ursprüngliche Fassung des Gesetzes wurde von der nationalsozialistischen Regierung 1939 geschaffen, um den Heilpraktikerberuf zu vernichten. Durch die wechselvolle Geschichte schlug dieser perfide Plan ins Gegenteil um.

Das "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ (Heilpraktikergesetz) vom 17.2.1939 bildet heute die Grundlage des Heilpraktikerberufes. Es definiert den Begriff der "Heilkunde". Und es erlaubt Angehörigen dieses Berufsstandes die selbstständige Ausübung des Heilberufes, verbietet die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen sowie die der Zahnheilkunde und regelt Maßnahmen bei Verstößen gegen dieses Gesetz (hohe Geldstrafen und Freiheitsentzug).

Kleine Statue der Justizia auf Schreibtisch

Die Heilpraktikerüberprüfung – kurz gefasst

Wer als Heilpraktiker tätig werden möchte, muss vor dem zuständigen Gesundheitsamt eine anspruchsvolle schriftliche und mündliche Überprüfung ablegen. Dabei werden fundierte medizinische Kenntnisse der Anatomie, Physiologie, der schulmedizinischen Krankheitslehre, klinische Untersuchungsmethoden, Laborkunde und Diagnostik sowie die psychopathologische Befunderhebung, Notfallversorgung, Injektionstechniken, Pharmakologie, Infektiologie und Hygiene abgefragt.

Aufgrund der Entstehungsgeschichte dieses Berufes gibt es im Gegensatz zu anderen Gesundheitsberufen keine einheitliche Ausbildungsordnung. Deshalb muss und kann jeder Heilpraktikeranwärter selbst wählen, auf welche Weise die Vorbereitung auf diese Überprüfung erfolgt.

Das Gesundheitsamt als Aufsichtsbehörde

Unumstritten ist die Tatsache, dass die verbeamteten Amtsärzte der überprüfenden Gesundheitsämter ihre Pflicht als Leiter einer Aufsichtsbehörde im Dienste der Bürgergesundheit sehr ernst nehmen und streng prüfen, ob jemand die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erteilt bekommt – oder nicht.

Das Bestehen der Überprüfung ist für Heilpraktikeranwärter keine Selbstverständlichkeit. Wer nicht über die geforderten Kenntnisse verfügt läuft Gefahr, die anspruchsvolle Überprüfung nicht zu bestehen. Das verdeutlichen auch die Durchfallquoten, die bei 75 Prozent und mehr liegen. Die Erfahrung zeigt aber auch: wer sich richtig vorbereitet, hat gute Chancen die Überprüfung erfolgreich zu meistern.

Zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit muss man vor der Überprüfung ein amtliches Führungszeugnis und eine ärztliche Gesundheitsbescheinigung vorlegen. Zwar können kein Examen und keine Überprüfung sicherstellen, dass jemand eine ethisch einwandfreie, integre Persönlichkeit ist – das gilt (leider) für alle Berufe, in denen eine große Verantwortung getragen werden muss. Doch dank der Überprüfungen durch die Gesundheitsämter können Patienten davon ausgehen, dass die Behandlung beim Heilpraktiker für sie sicher ist, weil sie über ausreichend fundierte medizinische Kenntnisse verfügen.

Aufgeschlagenes Buch auf Gartentisch

Wer darf Heilpraktiker werden? Gesetzliche Voraussetzungen

Die Erste und Zweite Durchführungsverordnung (1. und 2. DVO vom 18.2.1939 bzw. 3.7.1941) regeln in erster Linie die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um die Erlaubnis zur Zulassung zum Heilpraktikerberuf zu erhalten.

Sinngemäße Zusammenfassung:

Jeder hat entsprechend der Vorschrift einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, wenn nicht fünf Versagungsgründe vorliegen. Der Antragsteller muss danach

  • mindestens 25 Jahre alt sein
  • mindestens einen Hauptschulabschluss vorweisen
  • die berufliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen
  • durch ein ärztliches Attest belegen, dass er über eine ausreichende körperliche und psychische Gesundheit verfügt und keiner Sucht unterliegt
  • durch eine Überprüfung beim Gesundheitsamt nachweisen, dass er keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt.

Inhalte der Überprüfung

Was in den schriftlichen und mündlichen Überprüfungen gefragt wird, regelten bisher die jeweiligen, inhaltlich weitestgehend ähnlichen Richtlinien der verschiedenen Bundesländer. Seit dem 22. März 2018 ist eine bundeseinheitliche Richtlinie in Kraft, welche die Heilpraktikerüberprüfung vereinheitlicht und gerechter regelt. Heilpraktikeranwärter müssen in den schriftlichen und mündlichen Überprüfungen umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten belegen und nachweisen, dass sie:

  • die gesetzlichen Grenzen und Möglichkeiten des Heilpraktikerberufes kennen
  • anatomische, physiologische und pathologische Zusammenhänge verstehen und auch Querverbindungen herstellen können
  • fähig sind, Krankheiten und Leiden zu erkennen, auch und besonders im Frühstadium
  • die Technik der Anamneseerhebung und Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung beherrschen (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung)
  • differenzialdiagnostisch denken können
  • in Notfallsituationen eine lebensrettende Notfalltherapie und sinnvolle Erste-Hilfe-Maßnahmen beherrschen
  • Grundlagenwissen zu schulmedizinischen Arzneimitteln und Therapieverfahren besitzen
  • Über notwendige Kenntnisse in der medizinischen Fachterminologie verfügen
  • Ergebnisse von Blutuntersuchungen richtig interpretieren können
  • theoretische und praktische Kenntnisse über Hygiene (im Sinne von Desinfektion, Sterilisation, etc.) haben
  • psychische Störungen und Erkrankungen kennen und diagnostizieren können
  • sicher Injektionen und Infusionen durchführen können
  • den sicheren Umgang mit Medizinprodukten und Geräten beherrschen
  • die Grundlagen der wichtigsten naturheilkundlichen Methoden kennen
  • bei der Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung „keine Gefahr für die Volksgesundheit“ – also für Patienten und das Gemeinwohl darstellen
  • anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse besitzen, um u. a. ärztliche Befunde sowie Laborwerte zu verstehen, zu bewerten und im Rahmen der eigenen Berufsausübung angemessen zu berücksichtigen, umfassende Anamnesen zu erstellen und Behandlungsvorschläge zu entwickeln.

Bedingungen und Ablauf der Überprüfung

Die Wartezeit auf einen Überprüfungsplatz vorm Gesundheitsamt beträgt derzeit etwa ein bis eineinhalb Jahre. Die Überprüfung kann zwar im Versagensfall unbegrenzt oft wiederholt werden – hier beträgt aber die Wartezeit wiederum durchschnittlich sechs bis zwölf Monate.

Die Kosten der Überprüfung müssen die Antragsteller vollständig selbst tragen; diese betragen ca. 500 Euro.

Die Überprüfung besteht aus zwei Teilen:

Die schriftliche Prüfung dauert zwei Stunden; es werden 60 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren gestellt. Hat man hiervon mindestens 75 Prozent richtig beantwortet, erhält man die Zulassung zur mündlich-praktischen Überprüfung. Diese findet vor dem Amtsarzt und zwei Heilpraktikern als Beisitzer statt und dauert rund eine Stunde. Es werden theoretische Kenntnisse gefragt, Fallbeispiele geschildert und hierzu Diagnosestellungen verlangt und die Demonstration von Untersuchungen oder Injektionen bzw. Infusionen gefordert.  Zudem muss der Anwärter auch praktische Aufgaben erfüllen, um anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse nachzuweisen.

Die Stundenzahl der Überprüfung ist vergleichsweise gering. Bei der Beurteilung dieses Faktums muss jedoch berücksichtigt werden, dass gerade dieser Umstand die Anforderungen und somit den Schwierigkeitsgrad enorm erhöht. Aus der oben aufgeführten Vielzahl von Themen kann jedes ein Gegenstand der Überprüfung sein, weshalb das Wissen sehr umfangreich und vernetzt sein muss. Eine Wissenslücke in einem Teilgebiet kann – und das geschieht sehr regelmäßig insbesondere in der mündlichen Überprüfung – den Prüfungserfolg komplett zunichtemachen. Es ist ausdrücklich nicht möglich, eine schwache Leistung in einem Teilgebiet durch eine gute Leistung in einem anderen Bereich auszugleichen. Eine Zensur gibt es bei der Überprüfung nicht: Sie gilt entweder als „Bestanden“ oder als „Nicht bestanden“ – im letzteren Fall erhält der Antragsteller einen ablehnenden Bescheid.

Wer durch die schriftliche Überprüfung fällt, muss einen neuen Antrag stellen. Wer die mündliche Überprüfung nicht besteht, muss ebenfalls einen neuen Antrag stellen und auch den schriftlichen Teil wiederholen.

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