Zwei Männer schütteln sich die Hand

Gesetzliche Vorgaben zur Berufsausübung

Zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien regeln die Pflichten, die Heilpraktiker bei der Berufsausübung gegenüber den Patienten, Ämtern, Behörden und der Gesellschaft erfüllen müssen.

Das Gesundheitsamt ist die Aufsichtsbehörde und kontrolliert die Arbeit der Heilpraktiker.

Die Praxisgründung, -verlegung und -schließung muss dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Der Amtsarzt kann die Praxis regelmäßig oder aufgrund eines besonderen Anlasses mit oder auch ohne Voranmeldung begehen. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Das Gesundheitsamt kann vom Ordnungsamt unterstützt werden. Dies regeln die Gesundheitsdienstgesetze der Länder.

Die Wahrung der Rechte von Patienten ist oberstes Gebot.

Selbstverständlich beachten Heilpraktiker das sog. Patientenrechtegesetz (Gesetz zur Wahrung der Rechte von Patientinnen und Patienten im BGB), aus dem sich eine ganze Reihe von Haupt- und Nebenpflichten ergeben. Hierzu gehören beispielsweise die gewissenhafte Behandlung und Sorgfaltspflicht, die Aufklärungspflicht, die Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes der Patienten, die Dokumentationspflicht, die Aufbewahrungspflicht von Dokumenten sowie die Verschwiegenheitspflicht und der Datenschutz.

Heilpraktiker leisten einen Beitrag zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten.

Denn sie sind wie z. B. Ärzte verpflichtet, über 20 gefährliche Infektionskrankheiten (z. B. Diphtherie, Masern, Kinderlähmung, Lebensmittelvergiftung oder Meningokokken-Meningitis) dem Gesundheitsamt zu melden, auch wenn sie diese selber nicht behandeln dürfen. Heutzutage erfolgen in Deutschland etwa 10 Prozent der jährlichen Krankenhausaufnahmen aufgrund von Infektionskrankheiten. Dem Infektionsschutz kommt deshalb eine hohe gesellschaftliche Bedeutung zu. Die diversen Schutzmaßnahmen sind im Infektionsschutzgesetz geregelt.

Die Hygienestandards in einer Heilpraktikerpraxis sind die gleichen, die für ärztliche Praxen und Krankenhäuser gelten.

Heilpraktiker sind selbstverständlich verpflichtet zur Einhaltung der geforderten Hygiene sowie zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung. Dies regeln diverse Hygienerichtlinien des Robert Koch-Instituts, die für alle Einrichtungen also auch Arztpraxen und Krankenhäuser gelten. Heilpraktiker müssen zum Schutz ihrer Patienten und Mitarbeiter vor Infektionsrisiken und zum Eigenschutz u.a. auch die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (BGR250/TRBA 250) befolgen. Diese enthalten Vorgaben zum betrieblichen Arbeitsschutz mit biologischen Arbeitsstoffen (z. B. Mikroorganismen), die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Die zu treffenden Schutzmaßnahmen können organisatorischer, baulicher sowie hygienischer Art sein. Die Heilpraktikerpraxis muss vor Inbetriebnahme vom Bauamt geprüft und genehmigt werden.

Heilpraktiker müssen sich fortbilden ...

... und sind verpflichtet, „sich über die Fortschritte der Heilkunde und auch über anderweitig gewonnene Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von ihnen angewendeten Heilverfahren fortlaufend zu unterrichten“. Diese Weiterbildungspflicht beruht auf einer höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch die Berufsordnung der Heilpraktiker (BOH) schreibt die regelmäßige Fortbildung vor. Die Berufsverbände der Heilpraktiker haben die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen als eines der vorrangigsten Vereinsziele zu erfüllen.

Zum Nachweis und zur Qualitätskontrolle ...

Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist für Heilpraktiker verpflichtend ...

... genauso wie für Ärzte. Wie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung errechnet sich die Höhe der jeweiligen Versicherungsbeiträge aus den durchschnittlichen Schadensbilanzen. Aufgrund der extrem niedrigen Summe von Schadensfällen und dadurch geringen Kosten betragen die Versicherungsbeiträge für den Heilpraktikerberuf durchschnittlich nur ca. 2–20 Prozent der entsprechenden Versicherung für Ärzte. Ein Praxisinhaber muss zudem die Praxis bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in Hamburg anmelden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist.

Verschiedene Pflichten von Heilpraktikern dienen dem Schutz der Patientinnen und Patienten bzw. der Bevölkerung.

Beispielsweise besteht die Verpflichtung, bei drohender Selbstgefährdung durch eine psychische Erkrankung oder bei einer Fremdgefährdung durch psychisch kranke Menschen, eine Unterbringung - früher „Einweisung“ – anzuregen (BGB, PsychKG). Selbstverständlich müssen Heilpraktiker Erste Hilfe (§ 323c StGB) leisten und unterliegen dabei aufgrund ihrer medizinischen Fachkenntnisse – anders als Laien – einer Garantenpflicht. Sie sind verpflichtet, unerwünschte Arzneimittel-Nebenwirkungen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) anzuzeigen. Wenn medizinische Geräte einen sicherheitsrelevanten Mangel aufweisen und Schaden verursachen könnten (Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung), müssen Heilpraktiker dies dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) melden.

Heilpraktiker sind selbstverständlich zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz verpflichtet.

Das gilt auch für Personal, das in einer Heilpraktikerpraxis angestellt ist. Patienten haben das Grundrecht auf „Informationelle Selbstbestimmung“ (Grundgesetz Art. 1 und 2). Unter die Verschwiegenheitspflicht fällt alles, was den Heilpraktikern sowie ihren Angestellten bei Ausübung des Berufes bekannt wird, z. B. alleine schon die Tatsache, dass jemand die Praxis zur Behandlung aufsucht. Dies gilt erst recht für Untersuchungsergebnisse oder die Therapie und ähnliches. Wie in jedem anderen Unternehmen sind analoge und digitale Daten jeweils auf neuestem technischen Stand zu sichern und zu schützen.

Heilpraktiker sind verpflichtet, nur zugelassene Medizinprodukte und Geräte mit CE-Kennzeichnung bei ihrer Praxisarbeit einzusetzen ...

... regelmäßige Wartungen sowie messtechnische Kontrollen und Eichungen vornehmen lassen, das Verfallsdatum von Verbrauchsmaterialien zu beachten und zur Qualitätskontrolle ein Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis zu führen (Medizinproduktegesetz und Verordnungen, Eichgesetz).

Zahlreiche Verordnungen und Gesetze regeln den Umgang mit Arzneimitteln und Laboruntersuchungen in der Heilpraktikerpraxis.

So sind Heilpraktiker verpflichtet, bei der Verordnung, Anwendung oder Herstellung von Arzneimitteln zahlreiche strenge Zulassungs-, Registrierungs-, Hygiene- und Anzeigepflichten zu beachten. Sie haben sich im Rahmen ihrer Sorgfalts- und Haftpflicht vor der Verordnung oder Anwendung von Arzneimitteln über deren Eigenschaften, Wirkungen, Indikationen, Kontraindikationen, Dosierung, Wechselwirkungen, Nebenwirkungen, Verfallsdatum etc. zu informieren. Zudem müssen sie bei den zuständigen Bezirksbehörden anzeigen, wenn sie Arzneimittel selber herstellen, z. B. bei Mischinjektionen und -infusionen, bei denen verschiedene Arzneimittel gemischt werden. Sie haben außerdem eine Pflicht zur Labor-Qualitätssicherung (AMG, AMG-Novelle, RiliBäk).

Der öffentliche Auftritt Heilpraktikern ...

... wird darüber hinaus noch durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG) geregelt.

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