In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Gesetzestexten und Richtlinien, die den hygienischen Zustand von Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens sowie deren Arbeitsabläufe festlegen. Dazu zählen unter anderem die Hygiene-Verordnungen der Bundesländer, die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (BGR 250/TRBA 250), die Richtlinie des Robert Koch Instituts (RKI) sowie die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO). Weitere Grundlagenwerke sind das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und das Medizinproduktegesetz (MPG). Was selbstverständlich ist, viele aber nicht wissen: Nicht nur Krankenhäuser oder Arztpraxen müssen sich an strikte Vorgaben halten, sondern auch Heilpraktiker in ihren Behandlungsräumen und in ihrem täglichen Umgang mit Patiente
Heilpraktiker müssen die gleichen Hygieneregeln einhalten wie Ärzte. Regularien, die ein Heilpraktiker in seinen Behandlungsräumen vor, während und nach einer Behandlung eines Patienten einhalten muss, sind dieselben, die ein Arzt bei ähnlichen oder identischen Tätigkeiten beachten muss. Für die Hygiene und den sicheren Umgang mit Medizinprodukten ist somit auch beim Heilpraktiker gesorgt.
In Heilpraktikerpraxen in Deutschland muss ein Hygieneplan hängen. Die TRBA 250 schreibt vor: „Der Arbeitgeber hat für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung schriftlich festzulegen (Hygieneplan) und zu überwachen.“ Dieser Plan beinhaltet alle hygienerelevanten Prozesse, also alle Abläufe der jeweiligen Praxis, bei denen ein Infektionsrisiko bestehen könnte. Im Hygieneplan wird festgelegt, auf welche Weise und durch welche Maßnahmen diese Risiken zu vermeiden sind. Die gesetzliche Grundlage dafür sind z.B. das IfSG (Infektionsschutzgesetz), unterschiedliche Richtlinien (KRINKO, RKI-Richtlinie und TRBA 250) und Verordnungen der Ländergesetze (z.B. Infektionshygieneverordnung in Hessen). Dabei handelt es sich bei den umfangreichen Hygieneplänen nicht nur um die Händehygiene oder die Flächendesinfektion, sondern auch um alle anderen Maßnahmen, die hygienerelevant sind. Also auch alle Arbeitsabläufe, die den Patienten und natürlich auch die Aufbereitungen von Geräten und Instrumenten betreffen - vor allem bei speziellen Therapieverfahren. Die Vorbereitung, manuelle Reinigung, Desinfektion, Spülung und Trocknung, Prüfung der Sauberkeit und Unversehrtheit, Pflege und Instandsetzung, Funktions- bzw. Verpackungsprüfung, Kennzeichnung, Lagerung oder auch die Freigabe zur erneuten Verwendung sind nur einige der Punkte, die auf dem Hygieneplan vermerkt werden.
Auch Heilpraktiker ohne Mitarbeiter sind zur Erstellung von Hygieneplänen verpflichtet: Die Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des RKI schreibt an verschiedenen Stellen die Erstellung von Hygieneplänen vor, die nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 36 IfSG) als innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene anzusehen sind und der Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegen.
Bei den Anforderungen an die Hygiene wird lediglich zwischen der Basishygiene und der Gesamthygiene unterschieden. Die Basishygiene umfasst unter anderem die Flächenhygiene sowie die Aufbereitung von Medizinprodukten, die nur mit der gesunden und intakten Haut in Berührung kommen, wie z.B. Blutdruckmessgeräte oder Stethoskope. Dies betrifft z.B. Heilpraktiker, die ausschließlich Psychotherapie oder klassische Homöopathie anbieten. Die Gesamthygiene umfasst zusätzlich auch invasive (in den Körper eindringende) Tätigkeiten, wie Injektionen, Infusionen, Akupunktur oder die Blutegel-Therapie.
Selbstverständlich unterscheiden alle Regelwerke bei der Hygiene nicht, ob z.B. eine Injektion in einem Krankenhaus (stationäre Behandlungseinrichtung) oder ambulant (Arzt- oder Heilpraktikerpraxis) durchgeführt wird. Die Regelwerke tragen den unterschiedlichen Anforderungen der Hygiene bei entsprechenden Risiken (operative Eingriffe, Versorgung von ansteckenden Patienten und auch immungeschwächten) Rechnung. Zudem werden manche Hygieneprozesse in einer Hausarztpraxis ebenso wenig vorgenommen wie in einer Heilpraktikerpraxis, weil dort bestimmte Risikobehandlungen oder -eingriffe nicht vorkommen.
Das RKI hat in seinen Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention ebenfalls klare Empfehlungen gegeben, die das gesamte Hygienemanagement betreffen. Dies beginnt bei der Händehygiene und endet bei der Abfallentsorgung. Die Richtlinien beruhen auf der Anordnung des Infektionsschutzgesetzes eine zuständige Kommission einzurichten, die entsprechende Empfehlungen erarbeitet. Zudem wird auch die Meldepflicht und Bewertung nosokomialer Infektionen (umgangssprachlich: „Krankenhausinfektionen“) vorgegeben. Heilpraktiker müssen die Hygienerichtlinien ebenso beachten wie Ärzte oder Mitarbeiter in Krankenhäusern.
Neben Regularien und Vorschriften für Arzneimittel, gibt es ebenfalls ein Gesetz, welches den sicheren Umgang mit Instrumenten, Apparaten, Vorrichtungen, Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen oder andern Gegenständen festlegt. Das MPG regelt, was zu diesen Produkten zählt, sowie den Verkehr mit ihnen. Für den Heilpraktiker bedeutet dies konkret: Wie wende ich z.B. Akupunkturnadeln oder Schröpfgläser richtig an und wie entsorge ich sie sachgerecht? Mögliche Störungen müssen unverzüglich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeldet werden. Unter anderem sogar schon dann, falls es durch die Anwendung des Gerätes zu einer Gesundheitsverschlechterung oder Gefährdung des Patienten hätte kommen können.
Heilpraktiker müssen in ihren Behandlungsräumen vor, während und nach einer Behandlung eines Patienten exakt dieselben Regeln einhalten wie es ein Arzt tun muss bei ähnlichen oder gleichen Tätigkeiten. Die Hygieneregeln sind für beide Berufsgruppen identisch. Für die Hygiene und den sicheren Umgang mit Medizinprodukten ist beim Heilpraktiker ebenso gesorgt wie bei allen anderen Heilberufen im Gesundheitssystem.