Über 30 Gesetze, Verordnungen und Gerichtsurteile regeln die Berufsausübung von Heilpraktikern. Tätigkeiten wie z. B. die Behandlung zahlreicher Infektionskrankheiten oder das Verordnen verschreibungspflichtiger Arzneimittel unterliegen dem sogenannten Arztvorbehalt. In die Liste von verbotenen Tätigkeiten fallen jedoch auch solche, die allen Menschen – und somit auch Ärzten – verboten sind.
Einige der aufgezählten verbotenen Tätigkeiten klingen absurd, da wohl kein Angehöriger des Heilpraktikerberufs diese ausüben wollte und diese auch nicht dem Berufsbild und Selbstverständnis entsprechen.