Die Ausübung des Heilpraktikerberufs ist durch zahlreiche Gesetze geregelt. Viele Tätigkeiten unterliegen dem sogenannten Arztvorbehalt und sind deshalb den Heilpraktikern verboten. Die uneingeschränkte Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz reglementiert jedoch nicht die Art, in der eine Therapie zu erfolgen hat – solange diese nicht durch ein Gesetz (z. B. Arzneimittelgesetz, Zahnheilkundegesetz usw.) verboten ist.
Jeder Heilpraktiker mit uneingeschränkter Heilerlaubnis darf beispielsweise auch die Psychotherapie, die Physiotherapie oder die Osteopathie ausüben oder Erkrankungen der Füße podologisch behandeln – vorausgesetzt, dass die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen. Dies fällt unter die Sorgfaltspflicht (BGB, Patientenrechtegesetz).
Im Jahr 1993 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen eine auf „das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkte Erlaubnis“ bekommen können. Dies hat in der Folge im Jahr 2009 zur Zulassung der auf die Physiotherapie beschränkten Heilerlaubnis geführt. In einigen Bundesländern gibt es außerdem die Möglichkeit, die fachgebundene Heilerlaubnis für die Ausübung der Podologie (Medizinische Fußpflege) zu erlangen. Verschiedene Versuche von Berufsverbänden osteopathischer Therapeuten, eine ähnlich gelagerte, sektorale Heilerlaubnis vor Gericht durchzusetzen, schlugen fehl.
Somit gibt es mittlerweile drei Heilpraktikerberufe mit sektoraler Heilerlaubnis:
Ab dem 22. März 2018 gelten bundeseinheitliche Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern, die eine sektorale Heilpraktikererlaubnis anstreben. Diese entsprechen den Leitlinien für Heilpraktiker mit uneingeschränkter Erlaubnis. Wird eine sektorale Heilerlaubnis angestrebt, so muss der Anwärter ebenfalls eine Überprüfung vor dem Amtsarzt ablegen. Die Fragen im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil werden gezielt für den Bereich gestellt, in dem die Erlaubnis angestrebt wird. Die schriftliche Überprüfung dauert ungefähr 60 Minuten und es gilt, 28 Fragen zu beantworten. Anschließend erfolgt die mündlich-praktische Prüfung von rund 45 Minuten.
Die Länderbehörden empfehlen für Angehörige dieser Berufsgruppe die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“, oft „HPpsych“ abgekürzt.
Es werden ausschließlich seelisch-emotionale Probleme und Störungen behandelt. Die Therapie körperlicher Erkrankungen ist nicht gestattet. Ein Beispiel: Leidet ein Patient aufgrund seiner Stressbelastung unter Migräne, darf die Zielrichtung der Behandlung durch den „HPpsych“ nicht die Migräne sein. Vielmehr würde der therapeutische Ansatz der bessere Umgang mit Stressbelastung oder die gesteigerte Fähigkeit zur Entspannung sein. Die Anwendung von Arzneimitteln ist in den meisten Bundesländern nicht gestattet, in einigen Bundesländern darf Homöopathie angewendet werden.
Voraussetzungen:
Um die eingeschränkte Erlaubnis zu erhalten, müssen Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:
In dieser Überprüfung sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
Die Facherlaubnis für den Bereich der Physiotherapie gestattet ausdrücklich und ausschließlich die dem Berufsbild des Physiotherapeuten im Ausbildungskatalog
zugewiesenen Therapieverfahren. Ein Physiotherapeut mit der Erlaubnis „Heilpraktiker für Physiotherapie“ ist nicht berechtigt, die Kinesiologie oder Osteopathie bzw. Homöopathie, Akupunktur oder andere naturheilkundliche Verfahren auszuüben.
Die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie, ist ausschließlich Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut/in nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MPhG sind, vorbehalten.
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss:
In einigen Bundesländern – z. B. Baden-Württemberg und Bayern – ist es seit dem Jahr 2009 möglich, als Heilpraktiker für Podologie eine Heilpraktikererlaubnis zu erlangen. Der Heilpraktiker für Podologie darf, im Gegensatz zum Podologen, die Heilkunde nach HeilprG §1 beschränkt auf das Gebiet der Podologie ausüben. Das bedeutet, er darf selbstständig, und ohne Verordnung eines bestallten Arztes Erkrankungen der Füße diagnostizieren, auf dem Gebiet der Podologie therapieren und frei verkäufliche Medikamente zur Behandlung speziell dieser Erkrankungen rezeptieren. Dies ist dem Podologen nicht erlaubt.
Voraussetzungen
Voraussetzungen, um als Heilpraktiker für Podologie tätig werden zu dürfen, sind:
Es gibt einige Tätigkeiten, die oft fälschlich dem Heilpraktikerberuf zugeordnet werden.