Kleine Statue der Justizia auf Schreibtisch

Heilpraktiker mit fachgebundener Spezialisierung

Die Ausübung des Heilpraktikerberufs ist durch zahlreiche Gesetze geregelt. Viele Tätigkeiten unterliegen dem sogenannten Arztvorbehalt und sind deshalb den Heilpraktikern verboten. Die uneingeschränkte Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz reglementiert jedoch nicht die Art, in der eine Therapie zu erfolgen hat – solange diese nicht durch ein Gesetz (z. B. Arzneimittelgesetz, Zahnheilkundegesetz usw.) verboten ist.

Jeder Heilpraktiker mit uneingeschränkter Heilerlaubnis darf beispielsweise auch die Psychotherapie, die Physiotherapie oder die Osteopathie ausüben oder Erkrankungen der Füße podologisch behandeln – vorausgesetzt, dass die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen. Dies fällt unter die Sorgfaltspflicht (BGB, Patientenrechtegesetz).

Sektorale Heilpraktiker

Im Jahr 1993 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen eine auf „das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkte Erlaubnis“ bekommen können. Dies hat in der Folge im Jahr 2009 zur Zulassung der auf die Physiotherapie beschränkten Heilerlaubnis geführt. In einigen Bundesländern gibt es außerdem die Möglichkeit, die fachgebundene Heilerlaubnis für die Ausübung der Podologie (Medizinische Fußpflege) zu erlangen. Verschiedene Versuche von Berufsverbänden osteopathischer Therapeuten, eine ähnlich gelagerte, sektorale Heilerlaubnis vor Gericht durchzusetzen, schlugen fehl.

Somit gibt es mittlerweile drei Heilpraktikerberufe mit sektoraler Heilerlaubnis:

  • Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
  • Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie
  • Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Podologie

Ab dem 22. März 2018 gelten bundeseinheitliche Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern, die eine sektorale Heilpraktikererlaubnis anstreben. Diese entsprechen den Leitlinien für Heilpraktiker mit uneingeschränkter Erlaubnis. Wird eine sektorale Heilerlaubnis angestrebt, so muss der Anwärter ebenfalls eine Überprüfung vor dem Amtsarzt ablegen. Die Fragen im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil werden gezielt für den Bereich gestellt, in dem die Erlaubnis angestrebt wird. Die schriftliche Überprüfung dauert ungefähr 60 Minuten und es gilt, 28 Fragen zu beantworten. Anschließend erfolgt die mündlich-praktische Prüfung von rund 45 Minuten.

Heilpraktiker für Psychotherapie

Die Länderbehörden empfehlen für Angehörige dieser Berufsgruppe die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“, oft „HPpsych“ abgekürzt.

Es werden ausschließlich seelisch-emotionale Probleme und Störungen behandelt. Die Therapie körperlicher Erkrankungen ist nicht gestattet. Ein Beispiel: Leidet ein Patient aufgrund seiner Stressbelastung unter Migräne, darf die Zielrichtung der Behandlung durch den „HPpsych“ nicht die Migräne sein. Vielmehr würde der therapeutische Ansatz der bessere Umgang mit Stressbelastung oder die gesteigerte Fähigkeit zur Entspannung sein. Die Anwendung von Arzneimitteln ist in den meisten Bundesländern nicht gestattet, in einigen Bundesländern darf Homöopathie angewendet werden.

Voraussetzungen:

Um die eingeschränkte Erlaubnis zu erhalten, müssen Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Vollendung des 25. Lebensjahres
  • mindestens den Nachweis über einen erfolgreichen Abschluss der Hauptschule oder über einen gleichwertigen Abschluss
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit durch ein polizeiliches Führungszeugnis
  • Nachweis der Eignung zur Berufsausübung in Hinsicht auf die psychische und körperliche Gesundheit
  • das Bestehen einer anspruchsvollen schriftlichen und mündlichen Überprüfung

In dieser Überprüfung sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

  • ausreichendes psychotherapeutisches Grundwissen
  • Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeiten gegenüber
    heilkundlicher Behandlungen, die den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker
    tätigen Personen vorbehalten sind
  • ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf einschlägige psychische
    Krankheitsbilder und Erkennung akuter psychologischer und
    psychotherapeutische Notfälle
  • die Befähigung, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch behandeln zu können

Heilpraktiker für Physiotherapie

Die Facherlaubnis für den Bereich der Physiotherapie gestattet ausdrücklich und ausschließlich die dem Berufsbild des Physiotherapeuten im Ausbildungskatalog
zugewiesenen Therapieverfahren. Ein Physiotherapeut mit der Erlaubnis „Heilpraktiker für Physiotherapie“ ist nicht berechtigt, die Kinesiologie oder Osteopathie bzw. Homöopathie, Akupunktur oder andere naturheilkundliche Verfahren auszuüben.

Die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie, ist ausschließlich Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut/in nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MPhG sind, vorbehalten.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss:

  • mindestens 25 Jahre alt sein
  • eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde im Bereich der Physiotherapie durch ein ärztliches Attest nachweisen können
  • eine für die Ausübung der Heilkunde im Bereich der Physiotherapie erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können
  • eine 4-jährige Berufstätigkeit (mit durchschnittlich mindestens 30 Stunden Wochenarbeitszeit) nachweisen können
  • einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie stellen
  • einen Nachweis über Fort- und Weiterbildungen, absolvierte Studiengänge oder Ausbildungsabschlüsse in den Bereichen Differentialdiagnostik und Berufs- und Gesetzeskunde vorlegen
  • ein amtliches Führungszeugnis vorlegen

Heilpraktiker für Podologie

In einigen Bundesländern – z. B. Baden-Württemberg und Bayern – ist es seit dem Jahr 2009 möglich, als Heilpraktiker für Podologie eine Heilpraktikererlaubnis zu erlangen. Der Heilpraktiker für Podologie darf, im Gegensatz zum Podologen, die Heilkunde nach HeilprG §1 beschränkt auf das Gebiet der Podologie ausüben. Das bedeutet, er darf selbstständig, und ohne Verordnung eines bestallten Arztes Erkrankungen der Füße diagnostizieren, auf dem Gebiet der Podologie therapieren und frei verkäufliche Medikamente zur Behandlung speziell dieser Erkrankungen rezeptieren. Dies ist dem Podologen nicht erlaubt.

Voraussetzungen

Voraussetzungen, um als Heilpraktiker für Podologie tätig werden zu dürfen, sind:

  • Berufsausbildung als Podologe/Podologin
  • Mindestalter von 25 Jahren
  • gesundheitliche Unbedenklichkeit
  • einwandfreies Führungszeugnis
  • Bestehen der Überprüfung bei der zuständigen Gesundheitsbehörde

Keine Heilpraktiker!

Es gibt einige Tätigkeiten, die oft fälschlich dem Heilpraktikerberuf zugeordnet werden.

  • Therapeuten, die die Osteopathie ausüben wollen, bedürfen hierfür entweder die ärztliche Approbation oder die uneingeschränkte Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz oder sie erhalten als Angehörige des Physiotherapeutenberufes eine Verordnung über die osteopathische Behandlung eines bestimmten Patienten durch einen Arzt bzw. Heilpraktiker. Das ist aber keinesfalls gefestigte Rechtsauffassung, Urteile widersprechen sich. Demzufolge kann so nicht in allen Gerichtsbezirken einheitlich verfahren werden. Eine Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung steht aus.
  • Coaches oder Berater begleiten, stärken und motivieren Menschen in besonderen Lebenssituationen, z. B. bei Konflikten am Arbeitsplatz oder in einer Beziehung, bei beruflicher Neuorientierung oder bei der Entfaltung der Persönlichkeit. Dies sind normale Problemstellungen oder Phasen, die Menschen auf die eine oder andere Weise erfahren und die keinerlei Krankheitswert haben. Deshalb braucht man für diese Tätigkeit keine Heilerlaubnis. Die Bezeichnungen Coach oder Berater sind nicht geschützt, jeder kann seine Tätigkeit unter diesem oder einem anderen Namen (z. B. Lebensberater, Trainer, Mentor) als Gewerbe ausüben. Das gilt übrigens auch für den Begriff des Ernährungsberaters.
  • Tierheilpraktiker behandeln meist mit naturheilkundlich-komplementärmedizinischen Verfahren. Allerdings ist für diese Tätigkeit keine Erlaubnis und keine Überprüfung oder Prüfung notwendig. Jeder kann sich Tierheilpraktiker nennen und als Gewerbetreibender tätig sein. In einigen Bundesländern bedarf es hierzu einer Anzeige beim zuständigen Veterinäramt und ggf. bei der Arzneimittelüberwachungsstelle. Seriös und verantwortungsvoll arbeitende Tierheilpraktiker und Tierheilpraktiker-Verbände beklagen diesen Umstand und qualifizieren bzw. zertifizieren sich freiwillig.
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